Kinderabsetzbetrag
Die Steuerfreiheit ist nur dann gegeben, wenn die Betreuung ein Kind betrifft, für das dem/der Arbeitnehmer:in selbst (und nicht dem/der (Ehe)Partner:in) der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht (dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt).
Altersgrenze
Der Zuschuss ist nur dann steuerfrei, wenn er für die Betreuung von Kindern geleistet wird, welche zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr (bis 2023: 10. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben.
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