Abgabe von Wasserstoffperoxid 30 % an Ärztin/Arzt
Ärztinnen/Ärzte zählen neben Frisör:innen, Gebietskörperschaften, Schulen, Privatuniversitäten, Landwirtinnen/Landwirten etc. jedenfalls zu den „gewerblichen Verwendern“. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der EU-Ausgangsstoff-Verordnung ist die „Erklärung des Kunden“ bei jeder Transaktion erforderlich.
Wenn jedoch die innerhalb eines Jahres getätigten Einkäufe nicht wesentlich voneinander abweichen, ist es ausreichend, die Kundenerklärung einmal jährlich zu erneuern. Die Apotheke hat ab dem Datum der Transaktion 18 M
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