Nach dem Rezeptpflichtgesetz (§ 1 Abs. 1 und 2) dürfen Apotheken persönlich an Hebammen (rezeptpflichtige) Arzneimittel auf deren Anforderungohne ärztliche Verschreibung abgeben, wenn diese aufgrund des § 5 Abs. 5 Hebammengesetz dazu berechtigt sind.
§ 5 Hebammengesetz
§ 5. (1) Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt, sofern es sich nicht um ein Such
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