Urlaub ist rechtlich gesehen ein Freistellungsanspruch des/der Dienstnehmenden und dient zur Erholung. Für diese Zeit hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin das Entgelt weiter fortzuzahlen.
Eine Frage der Vereinbarung
Urlaub kann nur nach einer einvernehmlichen Urlaubsvereinbarung zwischen Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in konsumiert werden. Daher kann man als Dienstnehmer:in nicht einseitig Urlaub in Anspruch nehmen. Man kann aber auch nicht, ohne damit einverstanden zu sein, vom/von der Dienstgeber:in in Urlaub geschickt werden.
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