Grundsätzlich sind alle Zuwendungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses dem Mitarbeiter zufließen, als Arbeitslohn zu behandeln. Dieser Arbeitslohn wird somit durch die Lohnsteuer und Sozialversicherung belastet. Davon gibt es aber Ausnahmen. Eine davon betrifft Rabatte, die Mitarbeitern gewährt werden, wenn diese Waren des Unternehmens kaufen oder Dienstleistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen.
Bis zum 31. Dezember 2015 gab es keine spezifische gesetzliche Regelung bezüglich Mitarbeiterrabatten. Seit 1. Jänner 2016 gibt es eine im Einkommensteuergesetz verankert
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