Der Freibetrag führt bei ab 1.1.2023 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern zu einer zusätzlichen gewinnmindernden Abschreibung über 100 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus. Es handelt sich daher um eine „fiktive“ Betriebsausgabe für Apotheken, die nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in Anspruch genommen werden kann.
Die Voraussetzungen sind:
- erstmalig für Anschaffungen/Herstellungen ab dem 1.1.2023
- Geltendmachung nur im Jahr der Anschaffung/Herstellung
- Ausweis der prämierten Wirtschaftsgüter im Anlagenverzeichn
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